Einem Deutschen wurde sein VW Touran gestohlen. Das Fahrzeug wurde nach Holland verbracht und mit holländischen Kennzeichen versehen. Der bzw. die Autodiebe benutzten den Wagen daraufhin bei mehreren Einbrüchen in Deutschland. Bei einer Verfolgungsjagd konnte die Polizei das Fahrzeug der Verbrecher nur durch „gezieltes Rammen“ stoppen. Der Fahrzeughalter verlangte von dem für den Polizeieinsatz zuständigen Land Ersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs.
Der Bundesgerichtshof verneinte einen Anspruch nunmehr in letzter Instanz. Bereits durch den Diebstahl war ohne Zutun der Polizei eine Situation entstanden, in der das Eigentumsrecht des Fahrzeughalters erheblich beeinträchtigt war. Es war fraglich, ob er jemals wieder in den Besitz des Fahrzeugs gelangen würde. Darüber hinaus bestand auch die gesteigerte Gefahr, dass der Dieb oder ein sonstiger unberechtigter Fahrer das Fahrzeug ohne jede Rücksichtnahme auf die Belange des Eigentümers gebrauchen würde. Diese Gefahr hatte sich bereits vor dem Rammen des Fahrzeugs verwirklicht, da der Täter ein rücksichtsloses, nicht nur Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch das Eigentum des Klägers gefährdendes Fahrverhalten an den Tag gelegt und so das Rammen (als Ultima Ratio) herausgefordert hatte. Der Halter hat zwar seinen Wagen wieder; für den Schaden muss er jedoch selbst aufkommen. Von den Straftätern wird er wohl kaum etwas bekommen.
Urteil des BGH vom 03.03.2011
Aktenzeichen: III ZR 174/10
DAR 2011, 255
VersR2011, 808