Eine Orchestermusikerin und ein Busunternehmer stritten über die Haftung für die Beschädigung eines Kontrabasses bei einer Busfahrt. Der Busunternehmer bestritt, dass der Schaden während der Fahrt entstanden war. Hiergegen sprach jedoch – so das mit der Sache befasste Saarländische Oberlandesgericht – die allgemeine Lebenserfahrung und damit ein Anscheinsbeweis, wenn das empfindliche Musikinstrument gemeinsam mit anderen Gepäckstücken, darunter ein in einer schweren Holzkiste verstautes Schlagzeug, im Gepäckraum des Busses geladen wird, ohne dass die Gegenstände gegen Erschütterungen während der Fahrt fixiert oder sonst vor einem Aufeinanderprallen geschützt werden.
Urteil des Saarländischen OLG vom 13.03.2013
Aktenzeichen: 5 U 342/12
VersR 2014, 73