In einem in der Regel schneearmen Gebiet wie am Niederrhein ist der Vermieter eines in Duisburg gelegenen Mietshauses nicht verpflichtet, wegen der winterlichen Wetterverhältnisse Schneefanggitter auf dem Hausdach zum Schutz der hinter dem Haus gelegenen Mieterparkplätze anzubringen. Der Vermieter haftet somit nicht für Schäden, die durch herabfallenden Schnee oder Eiszapfen an einem Mieterfahrzeug entstanden sind, das auf dem zur Wohnung gehörenden, ans Haus angrenzenden Parkplatz abgestellt war.
Der Vermieter war auch nicht zur Aufstellung von Warnschildern oder gar zur Sperrung des Parkplatzes verpflichtet, da das winterliche Wetter und der überall, also auch auf den Hausdächern, liegende Schnee dem Mieter in gleicher Weise ersichtlich war wie dem Vermieter. Die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, musste deshalb auch dem geschädigten Mieter bekannt sein. Ein Warnschild hätte insofern keinen zusätzlichen Informationswert gehabt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.06.2013
Aktenzeichen: I-U 10 U 18/13
MDR 2014, 32