Als ein Autofahrer zu seinem ordnungsgemäß in einer Münchner Vorstadt abgestellten Pkw zurückkam, war dieser mit einer Dachlawine bedeckt, die sich trotz eines vorhandenen Schneefanggitters vom Dach des unmittelbar an den Parkplatz angrenzenden Hauses gelöst hatte. Dadurch wurden die Kofferraumabdeckung und die Heckscheibe stark beschädigt. Der Autofahrer verlangte vom Eigentümer des Hauses Ersatz des Schadens.
Seine Klage hatte vor dem Amtsgericht München jedoch keinen Erfolg. Das Gericht ging davon aus, dass ein Hauseigentümer in der Regel seiner Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Dachlawinen durch das Anbringen von Schneefanggittern genügt. Dies gilt auch dann, wenn das Hausdach eine recht hohe Neigung (hier 60 Grad) aufweist.
Hinweis: In weniger schneereichen Regionen wie in Norddeutschland gehen die Gerichte überwiegend sogar davon aus, dass nicht einmal die Anbringung von Schneefanggittern verlangt werden kann.
Urteil des AG München vom 11.03.2014
Aktenzeichen: 274 C 32118/13
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