Ein Unternehmer, der durch Beschäftigung eines bei einem Mitbewerber angestellten Außendienstmitarbeiters, dem wegen eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit für Konkurrenten nicht gestattet ist, den Vertragsbruch des Mitarbeiters lediglich ausnutzt, ohne ihn zu dem Vertragsbruch verleitet zu haben, handelt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht bereits deshalb unlauter, weil er das Wettbewerbsverbot kennt oder kennen muss.
Urteil des BGH vom 11.01.2007
Aktenzeichen I ZR 96/04
Der Betrieb 2007, 1973