Auch wenn die Abflugzeiten einer Pauschalreise (hier in die Türkei) vertraglich nicht bindend vereinbart gewesen sind, liegt bei einer um elf Stunden erheblich späteren Abflugzeit nicht lediglich eine hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern ein Reisemangel vor. Das Amtsgericht München sprach der klagenden Touristin allerdings nur einen recht bescheidenen Ersatzanspruch von pro Stunde fünf Prozent des Tagespreises zu. Der Tagespreis der Reise betrug 99 Euro. Für sieben Stunden Verspätung bedeutete dies einen Minderungsanspruch von 34,65 Euro. Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude beziehungsweise nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte das Gericht als unbegründet ab.
Urteil des AG München vom 07.03.2017
Aktenzeichen: 182 C 1266/17
Justiz Bayern online