Kann bei einem Unfall unter Beteiligung mehrerer Fahrzeuge keine der Parteien ein Verschulden des anderen Fahrzeugführers nachweisen, ist für die Haftungsverteilung lediglich jeweils die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zugrunde zu legen.
Bei der Abwägung der Betriebsgefahren kommt einem Streufahrzeug im Vergleich zu dem unfallbeteiligten Pkw grundsätzlich eine höhere Betriebsgefahr zu. Um wie viel höher die Betriebsgefahr des Streufahrzeugs anzusetzen gewesen wäre, konnte das Gericht hier letztlich offen lassen, da der beteiligte Halter des Pkws lediglich 50 Prozent seines Schadens geltend gemacht hatte.
Urteil des OLG Celle vom 14.11.2007
Aktenzeichen: 14 U 60/07
OLGR Celle 2008, 8