Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin rechtfertigt das „Sich-selbst-zur-Schau-Stellen“ im Fernsehen durch Prominente oder solche, die es werden wollen, keine Schmähkritik durch andere in einem sozialen Netzwerk. Sofern die verwendeten Ausdrücke nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, kann der so verunglimpften Person neben einem Unterlassungsanspruch auch ein angemessenes Schmerzensgeld zustehen. Im konkreten Fall verurteilte das Gericht einen bekannten Berliner Rapper zur Zahlung von 8.000 Euro an die Teilnehmerin einer sog. Containershow, die er im Internet zuvor mit Ausdrücken wie „… du Nutte!!!“, „… du Kacke!!!“ bedacht hatte. Eingeklagt hatte die Frau ursprünglich 120.000 Euro Schadensersatz.
Urteil des LG Berlin vom 13.08.2012
Aktenzeichen: 33 O 434/11
jurisPR-ITR 1/2013, Anm. 5