Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Einbau von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen jedenfalls dann mehrheitlich beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende Verpflichtung vorsieht. Der Erwerb sollte laut Beschluss aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten verteilt werden.
Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht wurden, stehen nicht im Sondereigentum, sodass jeder Wohnungseigentümer die Anbringung, die Wartung und ggf. den Austausch zu dulden hat.
Urteil des BGH vom 05.02.2013
Aktenzeichen: V ZR 238/11
WuM 2013, 427