Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Dies regelt § 46 WEG. Insbesondere bei größeren Eigentümergemeinschaften ist der klagende Wohnungseigentümer jedoch kaum in der Lage, innerhalb der Klagefrist die ggf. ständig wechselnden Wohnungseigentümer zu ermitteln und in der Klageschrift zu benennen. Allein die Grundbucheinsicht kann erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Diesen prozessualen Problemen hilft der Bundesgerichtshof dadurch ab, dass bei einer Beschlussanfechtungsklage das Gericht auf Anregung des klagenden Wohnungseigentümers dem als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer am Prozess beteiligten Hausverwalter aufgeben muss, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen. Diese Anordnung kann bei Verzögerung oder Verweigerung auch durch Androhung und Verhängung von Ordnungsmitteln (insbesondere Zwangsgeld) durchgesetzt werden.
Urteil des BGH vom 14.12.2012
Aktenzeichen: V ZR 162/11
Grundeigentum 2013, 279
WuM 2013, 187