Wird in einem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft geregelt, dass ein Gesellschafter dadurch ausgeschlossen werden kann, dass die übrigen Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sein Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen können, so ist diese Klausel dahingehend auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters einen (förmlichen) Beschluss zu fassen und dem betroffenen Mitgesellschafter gegenüber eine Ausschließungserklärung abzugeben haben. Ab diesem Zeitpunkt läuft dann eine – ebenfalls im Gesellschaftsvertrag geregelte – Klagefrist.
Urteil des BGH vom 21.06.2011
Aktenzeichen: II ZR 262/09
DB 2011, 1743
NJW 2011, 2648