Bei der Unterhaltszahlung an in Deutschland lebende Personen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass diese sich nicht selbst unterhalten können, also z.B. nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Unterhaltsleistungen können danach bis zu einer Höchstgrenze von derzeit 7.680 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Vermutung gilt jedoch nicht für Unterhaltsleistungen, die an im Ausland lebende Personen fließen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält in derartigen Fällen einen Nachweis der Bedürftigkeit des Geldempfängers für unabdingbar. Erbringt der den Unterhalt leistende Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht, können die Zahlungen steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 06.11.2008
Aktenzeichen: 13 K 13009/08
Handelsblatt vom 18.03.2009