Unmittelbar nach dem Erwerb eines vermieteten Zweifamilienhauses ließ der neue Eigentümer umfangreiche Renovierungsarbeiten (u.a. neue Laminatböden und Fenster) durchführen. Die hierfür entstandenen Kosten von über 30.000 Euro wollte er als Ausgaben von seinen Mieteinnahmen abziehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg anerkannte jedoch nur die jährlich üblicherweise anfallenden Renovierungskosten von 2.200 Euro. Der Rest müsse als anschaffungsnaher Aufwand über 50 Jahre abgeschrieben werden.
Hinweis: Wegen einer Reihe zweifelhafter Fragen hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (dortiges Aktenzeichen IX R 20/08). Bis zur endgültigen Klärung sollte gegen ablehnende Bescheide daher Einspruch eingelegt werden.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.04.2008
Aktenzeichen: IX R 20/08
Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg