Nach dem Tod eines Mieters ist dessen Erbe berechtigt, das Mietverhältnis binnen eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem er vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat. Die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis sind, sofern das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat beendet wird, reine Nachlassverbindlichkeiten. Dies bedeutet, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann. Er haftet dann nicht mit seinem Privatvermögen für die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses entstandenen Mietforderungen und etwaige Räumungs- und Renovierungskosten. Sofern der Nachlass nicht zum Ausgleich der Ansprüche des Vermieters ausreicht, kann stattdessen nicht der Erbe persönlich haftbar gemacht werden.
Urteil des BGH vom 23.01.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 68/12
Wirtschaftswoche Heft 5/2013, Seite 93