Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Klausel in den Beförderungsbedingungen des Münchner Verkehrs- und Vertriebsverbundes (MVV), nach der unbenutzte Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten drei Monate nach einer Tarifänderung ihre Gültigkeit verlieren und weder aufgebraucht noch erstattet werden können, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Anders lautende Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung, wonach eine Fahrpreiserstattung für unbenutzte Fahrausweise noch binnen sechs Monaten nach Ablauf geltend gemacht werden kann, hielt das Gericht hier nicht für entsprechend anwendbar. Eine gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof am 15. September 2011 abgewiesen.
Urteil des AG München vom 08.06.2011
Aktenzeichen: C 20589/09
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