Verursacht ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten folgende, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze: Der Arbeitnehmer haftet nicht bei bloß leicht fahrlässiger Schadensverursachung. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Haftung.
Das Hessische Landesarbeitsgericht wendet diese Grundsätze auch auf arbeitnehmerähnliche Personen an, die zwar nicht Arbeitnehmer, aber praktisch wie solche in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sind. In dem entschiedenen Fall hatte ein Handwerker, der seit Jahren ähnlich einem Arbeitnehmer in einer Molkerei beschäftigt wurde, durch Schweißarbeiten einen Schaden in Höhe vom 220.000 Euro verursacht, dessen Begleichung seinen finanziellen Ruin bedeutet hätte. Das Gericht beschränkte die Haftung des Schlossers entsprechend dem Grad seines Verschuldens schließlich auf 17.000 Euro.
Urteil des Hessischen LAG vom 02.04.2013
Aktenzeichen: 13 Sa 857/12
BB 2013, 1726