Wird eine vermietete Immobilie verkauft, tritt nach dem Gesetz (§ 566 BGB) der neue Eigentümer anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf beschränkt diesen Grundsatz allerdings nur auf die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, die sich auf das (bebaute) Grundstück selbst beziehen.
Im entschiedenen Fall vereinbarten die Mietparteien im Rahmen eines Mietvertrags über ein Kaufhaus, dass sich der Vermieter hälftig an Abstandzahlungen des Mieters für die anlässlich von Umbauarbeiten notwendige vorzeitige Aufhebung von Untermietverträgen beteiligen soll. Nachdem das Kaufhaus verkauft wurde, wollte der Mieter den neuen Vermieter diesbezüglich in Anspruch nehmen. Das Gericht wies den Anspruch mit der Begründung zurück, dass die vereinbarte Kostenteilung für einen Miet- oder Pachtvertrag untypisch ist und außerhalb der eigentlichen mietvertraglichen Verpflichtungen liegt. Der Mieter kann sich wegen der Kostenbeteiligung daher ausschließlich an den früheren Eigentümer halten.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24.01.2008
Aktenzeichen: I-24 U 95/07
ZMR 2008, 954