Ein Berufssportler (hier Eishockeyspieler) haftet einem anderen Berufssportler für bei einem Spiel erlittene Personenschäden nur bei Vorsatz. Dies begründete das Oberlandesgericht Karlsruhe damit, dass die Einstandspflicht durch das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt ist (§§ 105, 106 SGB VII). Danach haften Arbeitnehmer, die einen Arbeitskollegen im Betrieb verletzen, nur bei Vorsatz.
Durch diese Regelung soll einerseits eine doppelte Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung und Regressansprüche des Schädigers wegen sogenannter gefahrgeneigter Arbeit verhindert werden und andererseits Schadensersatzstreitigkeiten zwischen Betriebsangehörigen vermieden werden. Diese Regelung gilt auch, wenn es bei Angehörigen verschiedener Betriebe (hier Profivereine) auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ (hier Stadion der Heimmannschaft) zu Personenschäden kommt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.09.2012
Aktenzeichen: 4 U 256/11
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe