Ein Deutscher hatte bei einer französischen Fluggesellschaft mit Sitz in Paris einen Flug von Stuttgart nach Paris und einen Anschlussflug nach Helsinki gebucht. Der Zubringerflug erfolgte pünktlich. Der Weiterflug nach Helsinki verzögerte sich hingegen um mehrere Stunden. Der Fluggast klagte deswegen die gesetzlich vorgesehene Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro ein und zwar an seinem Wohnsitz in Nürtingen. Er berief sich auf die Brüssel-I-VO, die dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, seine Ansprüche an seinem Wohnsitz geltend zu machen (sogenannte internationale Zuständigkeit).
Die Geltendmachung vor dem Amtsgericht scheiterte jedoch zum einen daran, dass die Verordnung auf Beförderungsverträge nicht anwendbar ist. Zum anderen beruhte der Anspruch auf Ausgleichszahlung auf der Verzögerung des Flugs von Paris nach Helsinki, sodass das Amtsgericht Nürtingen weder als zuständiges Gericht des Ortes des Abflugs noch als das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs in Betracht kam. Das Amtsgericht Nürtingen erklärte sich daher zu Recht für unzuständig. Der Anspruch hätte am Sitz der Airline, also in Paris, gerichtlich geltend gemacht werden müssen.
Urteil des LG Stuttgart vom 10.12.2014
Aktenzeichen: 13 S 115/14
RRa 2015, 21