Wird der Mietgebrauch von Wohnraum durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück oder einer angrenzenden Straße beeinträchtigt, steht dem Mieter grundsätzlich ein Minderungsrecht gegenüber dem Vermieter zu. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs führt der von Pumpen an einer Baustelle ausgehende Lärm jedoch dann nicht zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung, wenn der betroffene Mieter eines angrenzenden Hauses die Lärmbelastung durch das Schließen der Fenster hätte vermindern können, sodass der nachts geltende Richtwert von 30 dB(A) nicht überschritten worden wäre. Diese Schutzmaßnahme wäre hier auch zumutbar gewesen, da die Pumpen nur in den Herbst- und Wintermonaten und nicht im Sommer betrieben wurden.
Beschluss des BGH vom 21.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 22/11
WuM 2012, 271
NZM 2012, 456