Ein Straßenanlieger verstößt nicht gegen die ihm laut Gemeindesatzung obliegende Streu- und Räumpflicht, wenn auf dem vor seinem Anwesen liegenden Gehweg nur eine einzelne Stelle mit Eis bedeckt ist. Die winterliche Räum- und Streupflicht setzt, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes regelt, entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen (z.B. undichte Dachrinne, aus der Wasser auf den Gehweg tropft). Rutscht ein Passant auf einer einzelnen vereisten Stelle aus, haftet der Anlieger daher in der Regel nicht für den entstandenen Schaden.
Urteil des BGH vom 14.02.2017
Aktenzeichen: VI ZR 254/16
VersR 2017, 563