Die Eintragung eines grafischen Elements als Marke kann sich für den Inhaber als nur von sehr beschränktem Nutzen erweisen, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt. Der Sportbekleidungshersteller Fischer verwendet seit geraumer Zeit einen grafisch gestalteten Aufdruck auf seine Kleidungsstücke in Form des sog. Sierpinski-Dreiecks (benannt nach dem polnischen Mathematiker Waclaw Sierpinski). Das Unternehmen nahm einen Konkurrenten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch, weil er Kapuzenpullover ebenfalls mit diesem Dreiecksmuster – um 180 Grad gedreht – anbot.
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Geschäftsverkehr fasse die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die allgemein nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, in der Regel nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.
Urteil des BGH vom 10.11.2016
Aktenzeichen: I ZR 191/15
WRP 2017, 811
GRUR 2017, 730