Eine Bank ist auf Verlangen eines Kunden verpflichtet, ein bestehendes Girokonto künftig als sogenanntes Pfändungsschutzkonto zu führen. Ein solches Konto schützt einen Schuldner vor dem Zugriff seiner Gläubiger in der Form, dass er jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über ein Guthaben in Höhe eines gesetzlich festgelegten monatlichen Freibetrages verfügen darf.
Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine Entgeltklausel einer Bank, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt (hier Grundpreis von 11,55 Euro) verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gem. § 307 Abs. 1 BGB darstellt. Eine derartig hohe zusätzliche Vergütung für die Kontoführung darf nicht erhoben werden.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 28.03.2012
Aktenzeichen: 19 U 238/11
ZIP 2012, 814