Das Oberlandesgericht Hamm erklärte folgenden Teil der Widerrufsbelehrung eines Internethändlers für nicht gesetzeskonform: „Das Widerrufsrecht besteht nicht … bei Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei der die Cellophanhülle geöffnet wurde)“
Die Formulierung stellt keinen klaren und verständlichen Hinweis auf die Grenzen des Widerrufsrechts dar, soweit darin als Beispielsfall einer Entsiegelung die Öffnung einer Cellophanhülle bei einer Software-CD angegeben wird. Eine Entsiegelung setzt schon begrifflich voraus, dass die Verpackung vom Verbraucher auch als Versiegelung erkennbar ist. Die Versiegelung einer Ware soll dem Verbraucher, anders als bei einer reinen Schutzzwecken dienenden Verpackung, deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er sie öffnet.
Urteil des OLG Hamm vom 30.03.2010
Aktenzeichen: 4 U 212/09
JurPC Web-Dok. 86/2010
Praxis Unternehmensrecht 2010, 130