Eine Beschwerdeschrift gegen eine gerichtliche Entscheidung genügt sowohl dem Schriftformerfordernis als auch dem Unterschriftserfordernis, wenn dem Gericht eine Datei übermittelt wird, die einen von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten und sodann eingescannten Schriftsatz enthält, und die Datei vom Gericht ausgedruckt wurde. Der Bundesgerichtshof weist noch darauf hin, dass für den Fall, dass das Original der Beschwerdeschrift lediglich mit einer eingescannten oder hineinkopierten Unterschrift des Beschwerdeführers versehen wurde, dem Erfordernis einer persönlichen Unterschrift nicht Genüge getan ist. In diesem Fall wäre die Beschwerde nicht wirksam eingelegt worden.
Beschluss des BGH vom 18.03.2015
Aktenzeichen: XII ZB 424/14
EBE/BGH2015, BGH-Ls 298/15