Eine ehemalige Bankmitarbeiterin widerrief im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ihre Einwilligung in die Veröffentlichungen von mehreren Gruppenaufnahmen, die das Geldinstitut u.a. anlässlich des Abschlusses der Ausbildung ihres Azubi-Jahrgangs auf seiner Internetseite eingestellt hatte. Sie verlangte die Beseitigung der Fotos oder zumindest die Unkenntlichmachung ihres Gesichts.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ging von der Wirksamkeit des Widerrufs aus. Es erachtete jedoch das Verlangen auf Entfernung der Aufnahmen für unverhältnismäßig. Ein Unternehmen hat ein berechtigtes Interesse daran, durch Fotos von Mitarbeitern seinem Unternehmen „ein Gesicht zu geben“. Ist eine Person lediglich in einer Gruppenaufnahme abgebildet, besteht nur ein geringes Interesse an der Löschung des Bildes mit allen abgebildeten Personen. Das Gericht sprach der ausgeschiedenen Bankangestellten jedoch das Recht zu, die Unkenntlichmachung ihres Gesichts durch einen schwarzen Balken oder Verpixelung zu verlangen.
Hinweis: Mit dieser Entscheidung wird der Bank jedoch wenig gedient sein, da die Unkenntlichmachung eines Gesichts stets den Schluss nahelegt, dass die betreffende Person im Unfrieden aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Dies widerspricht dem verfolgten Zweck einer positiven Darstellung des Unternehmens. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil des ArbG Frankfurt vom 20.06.2012
Aktenzeichen: 7 Ca 1649/12
jurisPR-ITR 25/2012, Anm. 6