Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, die persönlichen Daten und Fotos eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf seiner Homepage und – falls vorhanden – auch von einem News Blog zu löschen. Die fortgesetzte Veröffentlichung greift nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht des ausgeschiedenen Mitarbeiters ein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier bei einer aus einer Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwältin – der unzutreffende Eindruck entsteht, dass der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin nach wie vor bei dem Unternehmen arbeitet und dies zu Wettbewerbsnachteilen führen kann, weil z.B. potenzielle Kunden oder Mandanten über Suchmaschinen weiterhin auf die Homepage des früheren Arbeitgebers verwiesen werden.
Urteil des Hessischen LAG vom 24.01.2012
Aktenzeichen: 19 SaGa 1480/11
BB 2012, 768