Eine Erbengemeinschaft hatte ein Grundstück an einen Gewerbebetrieb vermietet. Das zuständige Ordnungsamt stellte fest, dass auf dem Grundstück umweltgefährdende Stoffe (z.B. Ölfässer, Auto- und Industriebatterien, Asbestplatten) und insbesondere für Kinder gefährliche Gegenstände gelagert waren. Wahrscheinlich rührten die Gegenstände vom Vermieter her, der jedoch mittlerweile Insolvenz angemeldet hatte. Das Ordnungsamt verlangte von der Erbengemeinschaft die Beseitigung der abgelagerten Gegenstände. Diese wollte mit der Beseitigung ebenso wenig zu tun haben wie der Insolvenzverwalter des ehemaligen Mieters.
Das Verwaltungsgericht Mainz verurteilte die Grundstückseigentümer zur Beseitigung der Umweltbelastungen. Der Eigentümer eines Grundstücks kann zur Beseitigung rechtswidrig entsorgter Abfälle herangezogen werden, wenn der Abfallerzeuger nicht oder nur unter schwierigen Umständen ermittelt werden kann oder nicht leistungsfähig ist und eine unverzügliche Beseitigung der Abfälle wegen deren Gefährlichkeit für die Umwelt geboten ist.
Beschluss des VG Mainz vom 30.03.2009
Aktenzeichen: 3 L 175/09.MZ
jurisPR-InsR 4/2010, Anm. 5