Ein Architekt schuldet – ebenso wie der Werkunternehmer – ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das Werk des Architekten besteht dabei zunächst in einer mangelfreien, funktionstauglichen Planung. Der umfassend beauftragte Architekt schuldet als Werkerfolg darüber hinaus, die mangelfreie Errichtung des geplanten Bauwerks zu bewirken. Er hat hierbei durch zahlreiche Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht. So muss er die Ausführung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den Ausführungsplänen überwachen. In diesem Zusammenhang schuldet er alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der mangelfreien Leistungsausführung entsprechend der Bauplanung erforderlich und ihm zumutbar sind.
Der die Bauaufsicht führende Architekt ist dabei zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte es der Architekt versäumt, bei der vom Bauherrn – zu Recht – verlangten Beseitigung von Schallbrücken auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen des Schallschutzes nach der DIN 4109 zu achten. Er muss seinem Auftraggeber nun den entstandenen Schaden ersetzen.
Urteil des OLG Hamm vom 27.02.2014
Aktenzeichen: 21 U 159/12
IBR 2014, 317