Ist ein Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde zur Wahrung seiner Gewährleistungsansprüche die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer sofort anzuzeigen. Das bestimmt § 377 HGB. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Mängelrüge keiner bestimmten Form. Allerdings können Handelsbräuche im Sinne des § 346 HGB hinsichtlich Frist und Form einer Mängelrüge besondere, auch höhere Anforderungen stellen.
So entschied das Oberlandesgericht München, dass bei Geschäften zwischen Unternehmen der Holzbranche regional die sogenannten Tegernseer Gebräuche zu berücksichtigen sind. Demnach sind Mängelrügen unverzüglich nach gegebener Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung des Holzes, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer oder bei dessen Beauftragten an gerechnet, schriftlich zu erheben. Dieser Handelsbrauch gilt unabhängig von Kenntnis und Unterwerfungswillen der Parteien und auch gegenüber Kaufleuten, die erstmals einschlägig tätig werden.
Urteil des OLG München vom 24.09.2015
Aktenzeichen: 23 U 417/15
BB 2015, 2690