Wer mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht herausfährt, muss die Regeln der §§ 9 Abs. 5 und 10 StVO beachten, wonach den Rückwärtsfahrenden besondere Sorgfaltspflichten treffen. Benutzer von Parkhäusern können darauf vertrauen, dass diese Regeln auch dort eingehalten werden.
So haftet ein Autofahrer, der rückwärts aus einer Parkbucht einer Tiefgarage ausfährt und dabei mit einem auf der Durchfahrtsspur befindlichen Fahrzeug kollidiert, allein für den Schaden. Dies gilt zumindest dann, wenn der bevorrechtigte Autofahrer die in Parkhäusern und auf Parkplätzen allgemein geltende besondere Rücksichtnahmepflicht beachtet hat, er insbesondere in angemessener Geschwindigkeit gefahren ist.
Urteil des AG München vom 13.02.2013
Aktenzeichen: 343 C 26971/12
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