Die Marke „Schwarzwälder Schinken“ ist seit 1997 als regionale Spezialität geschützt. Ausreichend für die Markenverwendung war bislang, dass der Schinken im Schwarzwald geräuchert wurde. Der zuständige Schwarzwälder Schutzverband beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt, die Bedingungen dahingehend zu verschärfen, dass der „Schwarzwälder Schinken“, der bereits geschnitten und verpackt in den Handel kommt, auch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss.
Hiergegen wandten sich mehrere ortsansässige Schinkenhersteller, die ihren Schinken zwar im Schwarzwald produzieren, ihn aber aus Kostengründen in Norddeutschland schneiden und verpacken lassen. Das Bundespatentgericht gab dem Herstellerverband mit der Begründung Recht, dass die Echtheit des Schwarzwälder Schinkens nur dann gewährleistet ist, wenn das Produkt zurückverfolgt und die Verarbeitungsschritte vor Ort kontrolliert werden können. Dies ist nur dann sichergestellt, wenn der Schinken auch vor Ort geschnitten und verpackt wird.
Urteil des BPatG vom 13.10.2011
Aktenzeichen: 30 W (pat) 33/09
LMuR 2011, 140