Ist eine Person nach den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Bestattung eines nahen Angehörigen (hier Vater) verpflichtet und schließt sie mit dem Bestatter und der Friedhofsverwaltung entsprechende (mündliche) Verträge ab, entfällt die Gebührenpflicht nicht nachträglich durch eine später wirksam erklärte Erbausschlagung. Der die Bestattung veranlassende Angehörige kann jedoch gegebenenfalls die Erstattung der Kosten von dem nach der Ausschlagung nachrückenden Erben verlangen.
Urteil des VG Münster vom 12.11.2010
Aktenzeichen: 7 K 1240/10
jurisPR-FamR 6/2011, Anm. 1
KuR 2010, 284