Nach den landesrechtlichen Regelungen sind nahe Angehörige in der Reihenfolge Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Diese Regelung knüpft alleine an die sogenannten Familienbande an und lässt das persönliche Verhältnis der Bestattungspflichtigen zum Verstorbenen grundsätzlich außer Acht.
Daher muss ein Kind auch bei einer zerrütteten Eltern-Kind-Beziehung für die Bestattungskosten des Vaters aufkommen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht hält das Verwaltungsgericht Lüneburg nur bei schwerwiegendem elterlichem Fehlverhalten wie Misshandlungen oder schweren Straftaten des Verstorbenen für gerechtfertigt. Nicht ausreichend sind danach bloße Unterhaltspflichtverletzungen und Erziehungsversagen des Vaters.
Urteil des VG Lüneburg vom 16.12.2014
Aktenzeichen: 5 A 146/14
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