Einer von vier Brüdern verzichtete durch einen notariell beurkundeten Erbschaftsvertrag seinen Geschwistern gegenüber für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs. Hierfür erhielt er von seinen Brüdern eine Abfindung von jeweils 150.000 Euro. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die Zahlung der Abfindungen sei als Schenkung der Mutter an diesen zu besteuern, und setzte dementsprechend Schenkungssteuer fest.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechtsauffassung nicht. Schließen künftige gesetzliche Erben einen Erbvertrag, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung des Zahlenden (hier der Brüder) dar und unterliegt ggf. insoweit der Schenkungssteuer. Da die Abfindung in einem solchen Fall aus dem Vermögen des künftigen gesetzlichen Erben geleistet wird, ist es nicht möglich, eine fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an den Empfänger der Abfindungszahlung zu besteuern. Die Steuerklasse richtet sich allerdings in einem derartigen Fall nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (hier: Mutter).
Urteil des BFH vom 16.05.2013
Aktenzeichen: II R 21/11
DB 2013, 1889
DStR 2013, 1783