Erhält ein Aktieninhaber anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien einen Barausgleich, ist die Zahlung laut Bundesfinanzhof nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 wie eine einkommensteuerpflichtige Dividende zu behandeln, wenn für die ursprünglich erworbenen Aktien die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.
Urteil des BFH vom 20.10.2016
Aktenzeichen: VIII R 42/13
BFH/NV 2017, 283