Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein mit dem Satzungszweck „Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne“ in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest („Nacht der Nächte“) stellt laut Bundesfinanzhof steuerrechtlich keinen Zweckbetrieb dar. Ein solcher Maskenball wird – so die Begründung – nicht durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet. Die Einkünfte aus der Veranstaltung unterliegen daher der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz.
Urteil des BFH vom 30.11.2016
Aktenzeichen: V R 53/15
BB 2017, 341