Nachdem Eltern ein Grundstück schenkweise auf ihren Sohn übertragen hatten, übertrug dieser unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück unentgeltlich an seine Ehefrau. Das Finanzamt sah in dieser Kettenschenkung nur den Zweck, der bedachten Ehefrau einen höheren Steuerfreibetrag zu ermöglichen. Der Vorgang sei daher wirtschaftlich als Schenkung der Eltern an ihre Schwiegertochter zu werten. Dies habe zur Folge, dass wegen des zwischen Eltern und Schwiegerkindern geringeren Freibetrages Schenkungssteuer anfällt.
Der Bundesfinanzhof ging demgegenüber von zwei zu trennenden Schenkungsverträgen aus. Schenkungssteuerrechtlich liegt danach zumindest dann keine Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind vor, wenn der erstbeschenkte Sohn seinen Eltern gegenüber vertraglich nicht zur Weiterschenkung verpflichtet war. Der Ehefrau stand somit der im Verhältnis zu ihrem Ehemann erheblich höhere Schenkungssteuerfreibetrag zu.
Urteil des BFH vom 18.07.2013
Aktenzeichen: II R 37/11
DB 2013, 2251
DStR 2013, 2103