Macht ein Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch, sich seine Ansprüche aus einer Betriebsrente als einmalige Kapitalabfindung auszahlen zu lassen, ist der Betrag im Jahr des Geldzuflusses mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, wie er bei Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gilt, lehnte der Bundesfinanzhof mit der Begründung ab, dass das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten und dessen Ausübung folglich absehbar war.
Urteil des BFH vom 20.09.2016
Aktenzeichen: X R 23/15
DStR 2017, 96