Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Waren, die vom Arbeitgeber zum Vertrieb für Endverbraucher hergestellt werden, hat er den in der Regel eingeräumten Preisnachlass zu versteuern. Maßgeblich für die Berechnung sind dabei die Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Besteuerung des Erwerbs eines Pkws durch einen Werksangehörigen zu befassen. Der Arbeitnehmer wehrte sich erfolgreich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Zugrundelegung der unverbindlichen Preisempfehlung des Autoherstellers. Steht fest, dass Autohäuser schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von acht Prozent gewähren, darf nicht die unverbindliche Preisempfehlung, sondern nur der um acht Prozent ermäßigte Angebotspreis des Kraftfahrzeugherstellers zugrunde gelegt werden.
Urteil des BFH vom 17.06.2009
Aktenzeichen: VI R 18/07
DStR 2009, 1803