Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Die oftmals nachteilige Pauschalregelung kann durch regelmäßiges Führen eines Fahrtenbuchs, in dem alle privaten Fahrten aufzulisten sind, vermieden werden. Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen und führt er kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, spricht eine Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Privatfahrten eingesetzt hat. Die Privatnutzung kann in diesem Fall mit der Ein-Prozent-Regelung bewertet werden. Allerdings kann der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung durch den entsprechenden Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Der Arbeitnehmer muss dazu nachvollziehbar die Umstände der Fahrzeugüberlassung darlegen.
Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass ihm die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet und dies auch befolgt wurde, führt dies zur Nichtanwendung der Ein-Prozent-Regel. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine private Nutzung, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten der Erwerbssphäre zugeordnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG).
Urteil des BFH vom 06.10.2011
Aktenzeichen: VI R 56/10
DStR 2012, 29
DB 2012, 28