Eine Frau verkaufte ihre Unternehmensbeteiligung an ihren Bruder, der den Kaufpreis in drei Raten zuzüglich Zinsen zahlte. Das Finanzamt witterte darin die Absicht, die Zinseinkünfte mit der gezielten Kreditaufnahme der normalen Besteuerung zu entziehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies ebenso. Offenbar war beabsichtigt, dass die Verkäuferin auf die Zinsen nur die geringere Abgeltungssteuer von derzeit 26,4 Prozent zahlen wollte, während der Bruder als Käufer die Zinsen als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten geltend machte.
Das Gericht sah den Bruder als eine „nahestehende Person“ im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG an und versteuerte die Zinsen aus der Stundung des Kaufpreises für die Anteilsübertragung mit dem progressiven, tariflichen Steuersatz. Der Abgeltungssteuersatz fand danach keine Anwendung. In letzter Instanz hat sich nun der Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 35/1) mit dem Fall zu befassen.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.04.2013
Aktenzeichen: 8 K 3100/11
Wirtschaftswoche Heft 38/2013, Seite 101