Der Bundesfinanzhof rückt von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, dass ein Arbeitnehmer steuerrechtlich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann. Dementsprechend konnten nur die Fahrtkosten für die einfache Entfernung steuerlich geltend gemacht werden. In einer aktuellen Entscheidung haben die obersten Finanzrichter nunmehr klargestellt, dass ein Arbeitnehmer auch dann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.
In einem solchen Fall ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) zu bestimmen. Hierbei ist maßgeblich, welche Tätigkeitsstätten dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden sind, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht der jeweiligen Tätigkeit zukommt. Für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten kann der Steuerpflichtige (hier eine Managerin, die regelmäßig 15 Filialen vor Ort betreute) die tatsächlichen Fahrtkosten oder pauschal 30 Cent je gefahrenen Kilometer steuerlich absetzen.
Urteil des BFH vom 09.06.2011
Aktenzeichen: VI R 55/10
DB 2011, 1897
DStR 2011, 1609