Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer durch Abzug des unzumutbaren Teils der Aufwendungen von den Einkünften ermäßigt (§ 33 Abs. 1, Satz 1 EstG).
Das Finanzgericht München lehnte die Anerkennung von Aufwendungen für Fahrten zum Besuch eines kranken Angehörigen wegen fehlender Zwangsläufigkeit ab, auch wenn die Besuche unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit gedient haben.
Urteil des FG München vom 22.09.2008
Aktenzeichen: 7 K 4430/06
Pressemitteilung des FG München