Das Familiengericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Dies ist in § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG geregelt. Das Oberlandesgericht Bremen schränkt diese Kannvorschrift nun dahingehend ein, dass eine Beteiligung der Pflegeeltern in einem Sorgerechtsverfahren stets angeordnet werden muss, wenn dies dem Kindeswohl dienen kann. Mit dieser Entscheidung werden die Rechte der Pflegeeltern und damit auch die Rechte des Kindes gestärkt.
Die Kindeswohldienlichkeit muss gerade dann angenommen werden, wenn das Pflegekind die Pflegefamilie als seine Familie ansieht und zwischen dem Kind und den Pflegeeltern ein so intensiver Kontakt und ein Vertrauensverhältnis besteht, wie es normalerweise zwischen den Eltern und ihren leiblichen Kindern der Fall ist. Dagegen kommt es auf eine bloße eigene Betroffenheit der Pflegeperson durch die zu treffende Entscheidung nicht an.
Beschluss des OLG Bremen vom 23.07.2013
Aktenzeichen: 4 WF 98/13
jurisPR-FamR 25/2013, Anm. 1
MDR 2013, 1104