Eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter, deren Kind mithilfe einer „privaten“ Samenspende gezeugt worden ist, darf grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Etwas anderes gilt laut Bundesgerichtshof nur dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende in der Regel der Fall ist.
Urteil des BGH vom 18.02.2015
Aktenzeichen: XII ZB 473/13
EBE/BGH 2015, BGH-Ls 254/15