Ein Gewerbetreibender, der an wechselnden Einkaufszentren einen mobilen Verkaufsstand betreibt, benötigt grundsätzlich eine Reisegewerbekarte. Das Oberlandesgericht Braunschweig ließ den Einwand des Standbetreibers nicht gelten, er habe kein eigenes Geschäft betrieben, sondern sei nur als Warenlieferant für das jeweilige Einkaufszentrum tätig gewesen, über das auch sämtliche Einnahmen verbucht wurden und von dem er lediglich eine Provision erhalten habe. Für den Betrieb eines Reisegewerbes sprach vor allem der Einsatz eigenen Personals und eigener Waren. In der Abrechnung zwischen dem Standbetreiber und dem jeweiligen Einkaufszentrum sah das Gericht nichts anderes als die Zahlung einer Standmiete. Im Ergebnis wurde die von der Ordnungsbehörde verhängte Geldbuße von 500 Euro bestätigt.
Beschluss des OLG Braunschweig vom 11.07.2013
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 92/13
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