Nach den landesrechtlichen Vorschriften ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch jedoch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden. Die Benutzung des Waldes erfolgt daher – auch ohne entsprechende Hinweisschilder – stets auf eigene Gefahr. Ein Fußgänger, der durch einen herabstürzenden Ast verletzt wird, kann daher – so der Bundesgerichtshof – vom Waldbesitzer keinen Schadensersatz verlangen, da sich durch den Astabbruch eine „waldtypische Gefahr“ realisiert hat.
Urteil des BGH vom 02.10.2012
Aktenzeichen: VI ZR 311/11
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