Ein Betreuer ist berechtigt, eine vom Betreuten erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen, sofern ihm das zuständige Vormundschaftsgericht auch den Aufgabenkreis „Widerruf von Vollmachten” übertragen hat. Der in der Vorsorgevollmacht benannte Bevollmächtigte ist im Fall des Widerrufs weder im eigenen noch im Namen des Betroffenen befugt, Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zu erheben.
Beschluss des KG Berlin vom 03.02.2009
Aktenzeichen: 1 W 530/07 und 1 W 531/07
NJW Heft 17/2009, Seite VI