Wird eine unter Betreuung stehende Person geschieden und fällt sie mit der rechtskräftigen Scheidung aus der Familienkrankenversicherung, muss sich der Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises „Gesundheitssorge“ um die Fortführung der Versicherung bemühen. Verliert der Betreute durch das Versäumnis seines Betreuers seinen Krankenversicherungsschutz, muss der Betreuer für den dadurch entstandenen Schaden (Behandlungskosten) einstehen.
Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 10.02.2010
Aktenzeichen: 4 O 215/09
jurisPR-FamR 23/2010, Anm. 3